Allgemeine Geschäftsbedingungen der AVIrem GmbH, Richard-Wagner-Str. 3, 76684 Östringen

 

  1. Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der AVIrem GmbH (im Nachfolgenden AVIrem) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die AVIrem mit ihren Vertragspartnern über die von angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Vertragspartner, selbst wenn sie nicht nochmals vereinbart werden.

1.2 Geschäftsbedingen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn AVIrem ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.

Selbst wenn AVIrem auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

 

  1. Angebote und Vertragsschluss

2.1 Alle Angebote von AVIrem sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann AVIrem innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen. Die Annahme der AVIrem kann insbesondere durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Lieferung der bestellten Gegenstände und Erbringung der Leistung erfolgen.

2.2 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen AVIrem und dem Vertragspartner ist die von AVIrem an den Vertragspartner versandte Auftragsbestätigung einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von AVIrem sind rechtlich unverbindlich.

Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2.3 Angaben von AVIrem  zum Gegenstand der Lieferungen oder Leistungen sowie Darstellungen derselben sind nur annähend maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt.

Abweichungen von Zeichnungen, Abbildungen, Maßen, Gewichten oder sonstigen Leistungsdaten sind zulässig, soweit hierdurch der vertraglich vereinbarte Verwendungszweck nicht beeinträchtigt wird.

 

  1. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Die Preise von AVIrem verstehen sich in EUR ab Lager inklusive Verpackung und zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Die Frachtkosten und bei Exportlieferung der Zoll sowie Gebühren und andere öffentliche Abgaben werden gesondert in Rechnung gestellt.

3.2 Rechnungsbeträge sind innerhalb von zehn Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum ist der Zahlungseingang bei AVIrem. Leistet der Vertragspartner bei Fälligkeit nicht, so fallen auf die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz an. Die Geltendmachung  weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

3.3 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Vertragspartners oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3.4 AVIrem ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzubehalten oder nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn der Vertragspartner seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber AVIrem, einschließlich solcher aus Voraufträgen, nicht erfüllt oder nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der AVIrem aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

 

  1. Lieferung, Erfüllungsort, Versand und Gefahrenübergang

4.1 Die Lieferungen erfolgen ab Lager.

4.2 AVIrem ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, wenn die Teillieferung oder Teilleistung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Liefergegenstände bzw. die Erbringung der rechtlichen Leistung sichergestellt ist und dem Vertragspartner hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.

4.3 Der Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der AVIrem, soweit nichts anderes bestimmt ist.

4.4 Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von AVIrem.

4.5 Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstands an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Vertragspartner über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder AVIrem noch andere Leistungen übernommen hat.

4.6 Wird die Lieferung oder Leistung aufgrund eines Umstandes verzögert, den der Vertragspartner zu vertreten hat, kann AVIrem die Liefergegenstände einlagern. Der Vertragspartner hat die Kosten der Lagerung, mindestens jedoch 0,5% des Rechnungswertes zu tragen, es sei denn er weist nach, dass die tatsächlichen Mehraufwendungen nicht entstanden oder wesentlichen niedriger sind.

4.7 Sofern Schadensersatzansprüche der AVIrem gegenüber dem Vertragspartner wegen des Annahmeverzugs bestehen, beträgt die Schadensersatzpauschale 10% des Nettorechnungswertes der eingelagerten Ware, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist. AVIrem bleibt die Geltendmachung weiterer Ansprüche vorbehalten.

4.8 Die Sendung wird von AVIrem nur auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

 

  1. Rücklieferung

5.1 Rücklieferungen des Vertragspartners erfolgen nur nach Rücksprache mit AVIrem. Dabei sind die Liefergegenstände sachgemäß und transportsicher, sofern wenn möglich in Originalverpackung, zu verpacken.

5.2 Jedem Liefergegenstand ist ein Lieferschein unter Angabe des Rückliefergrundes, Angabe der Kontaktperson der AVIrem, mit der die Rücklieferung abgesprochen wurde, dem Lieferdatum sowie der Artikel- und Rechnungsnummer beizufügen.

 

  1. Gewährleistung und Haftung

6.1 Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

6.2 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Vertragspartner ohne Zustimmung von AVIrem den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder erschwert wird.

In jedem Fall hat der Vertragspartner die durch die Änderungen entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

6.3 AVIrem haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nichtleitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt.

6.4 Soweit AVIrem dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die für AVIrem bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung voraussehbar waren oder die AVIrem unter Berücksichtigung der bekannten Umstände bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten waren.

6.5 AVIrem haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst eingetreten sind. Darüber hinaus haftet AVIrem nicht für den entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden.

6.6 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertretern, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von AVIrem

6.7 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht für die Haftung von AVIrem aus vorsätzlichem Handeln durch das eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit hervorgerufen wurde.

6.8 Die Haftungsausschlüsse gelten auch nicht für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

7.1 Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von AVIrem gegen den Vertragspartner aus der bestehenden Geschäftsbeziehung.

7.2 Die von AVIrem an den Vertragspartner gelieferten Waren stehen bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen im Eigentum von AVIrem.

7.3 Der Vertragspartner ist berechtigt, den Liefergegenstand (Vorbehaltsware) bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

7.4 Wird die Vorbehaltsware vom Vertragspartner verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von AVIrem als Hersteller erfolgt und AVIrem unmittelbar das Eigentum oder wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Vorbehaltswaren erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware das Miteigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu erschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass ein solcher Eigentumserwerb bei AVIrem nicht eintreten soll, überträgt der Vertragspartner bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder im oben genannten Verhältnis Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an AVIrem.

7.5 Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber und bei Miteigentum von AVIrem an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil an AVIrem ab. AVIrem ermächtigt den Vertragspartner widerruflich, die abgetretenen Forderungen in eigenem Namen und für Rechnung der AVIrem einzuziehen. AVIrem darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

7.6 AVIrem wird die Vorbehaltsware auf Verlangen nach Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

7.7 Tritt AVIrem bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners– insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück, ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

  1. Schlussbestimmungen

10.1 Der Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber ist 76684 Östringen. AVIrem ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Wohnort bzw. Sitz der Gesellschaft zu verklagen.

10.2 Die Beziehungen zwischen AVIrem und dem Vertragspartner unterliegen ausschließlich dem geltenden Recht der Bundesrepublik Deutschland.

10.3 Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

 

Hinweis zum Datenschutz:

Der Vertragspartner nimmt davon Kenntnis, dass AVIrem Daten aus dem Vertragsverhältnis und insbesondere die Postanschrift des Auftraggebers zum Zwecke der Datenverarbeitung und Marketingaktivitäten speichert.